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autograph1888.jpg

Jahr: 1888
Bemerkung:
ArtikelNr. 5359

 

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Faksimile Druck 1888! Bismarck und Wilhelm I., Auflösung des Reichstages

Wohl gedruckte Autographen von Bismarck und Wilhelm I. auf einem Blatt, 4°, ausklappbares Doppelblatt, eine Seite beschrieben. Fleckig, Falzen, Läsur an waagrechter Falz, sonst gut.

Wahrscheinlich handelt es sich bei dem Dokument um einen internen Faksimile-Druck, der ehedem an Behörden weitergegeben wurde. Kopiert wurde die „Allerhöchste Ermächtigung“, welche Wilhelm I mit zittriger Hand einen Tag vor seinem Tod für Reichskanzler Bismarck signierte. Unten mit Autograph Bismarcks, mittig die Signatur Wilhelms.

Das Stück fand sich mit einem anderen offiziellen Hohenzollern-Schriftstück (einer 1910 von Wilhelm II signierten militärischen Beförderungsurkunde) in einem Dokumentennachlas einer Familie aus Neuruppin, der um 2006 bei Ebay ersteigert wurde. Die Ermächtigung von 1888 wurde sicherlich mit jener Beförderungsurkunde aufbewahrt, denn sie trägt den selben mittigen dunklen Fleck - das Alter des Reliktes steht somit außer Frage.

Wie ein solch bedeutende Kopie einer „Allerhöchsten Ermächtigung“ außerhalb des Machtbereiches der deutschen Regierungsbehörden und deren Archive gelangen konnte, ist unbekannt. Die Frage lässt sich möglicherweise durch die Person des ehemaligen Eigners erklären: Denn der Oberstabsveterinär Baumann war leitendes Mitglied eines monarchischen Vereins und in den 1920ern wohl auch Mitherausgeber einer Offiziers-Zeitschrift, was eine Postkarte beweist, die sich ebenfalls im Nachlass fand. Er hatte Kontakte bis in den Kreis um Wilhelm II. So ist es gut möglich, daß er durch seine Beziehungen an ein unbenutztes oder unbrauchbares Exemplar einer internen Kopie des Dokuments gekommen war. Für diese Annahme spricht auch das Fehlen des Siegelabdrucks.


Der Text lautet: [gedruckt Anfang] „Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen, etc., etc.[gedruckt Ende] thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Wir [von anderer Hand:] den Reichkanzler [] ermächtigt haben, gemäß Artikel 12 der Verfassung die gegenwärtigen Sitzungen des Reichstags in Unserem und der verbündeten Regierungen Namen am März [Datum nicht ausgefüllt] dieses Jahres zu schließen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem kaiserlichen Insiegel [welches fehlt]. Gegeben den 8 März 1888. (L.S.) Wilhelm Allerhöchste Ermächtigung. v Bismarck.“

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