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Jahr: verkauft
Bemerkung:
ArtikelNr. 32

 

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„Bekanntmachung für das besetzte Gebiet. I. Alle Einwohner haben sich unverzüglich bei Aufruf durch den Bürgermeister zwecks Registrierung zu melden. Jeder Einwohner hat stets einen Personalausweis, der vom Bürgermeister ausgeteilt wird, bei sich zu tragen. Wer nach dem 20. Juli 1941 ohne Personalausweis angetroffen wird, wird festgenommen. II. 1. Deutsche Volksangehörige erhalten bei der für ihren Wohnort zuständigen Ortskommandantur eine Bestätigung über ihre Meldung als Volksdeutsche. Diese Bestätigung hat jeder Volksdeutsche stes bei sich zu tragen. Die zur Begründung des Vortrages angebrachten Tatsachen sind durch Beweismittel zu erhärten. 2. Deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich, ohne im Besitz der deutschen Staatsangehörigeit zu sein, als Angehöriger des Deutschen Volkes bekennt, sofern dieses Bekenntnis durch Abstammung, Sprache, Haltung oder Erziehung oder sonstige Umstände bestimmt wird. 3. Wer sich eine Bestätigung als Volksdeutscher durch unwahre Angaben erschleiert, wird von der nach seinem Wohnort zuständigen Feldkommandantur bestraft. Die versuchte Tat wird als die vollendete bestraft. III. 1. Die Einwohner haben sich in ihren Wohnungen aufzuhalten: a) in den Städten: von 21,00 Uhr bis 5,00 Uhr. B) auf dem Lande von 21,00 Uhr bis 4,00 Uhr. Für Arbeiten in lebenswichtigen Betrieben können Ausnahmen bewilligt werden. 2. Ausnahmen genehmigt auf schriftlichen Antrag der Ortskommandant. 3. Zuwiderhandlungen werden vom Ortskommandanten bestraft. IV. 1. Alle Juden und Jüdinnen, die sich im besetzten russischen Gebiet aufhalten und das 10. Lebensjahr überschritten haben, sind mit sofortiger Wirkung verpflichtet, am rechten Aermel [sic] der Kleidung und Überkleidung einen – mindestens 10 cm breiten – weissen Streifen mit dem gelben Zionsstern, oder einen 10 cm grossen gelben Fleck zu tragen. 2. Diese Armbinden bezw. Flecke haben sich die Juden und Jüdinnen selbst zu verschaffen und mit entsprechenden Kennzeichen zu versehen. 3. Das Grüssen seitens der Juden und Jüdinnen wird ausdrücklich verboten. 4. Zuwiderhandlungen werden vom Ortskommandanten streng bestraft. V. Jude ist, wer von mindestens 3 der Rasse nach volljüdischen Grosseltern abstammt. Ferner gilt als Jude, wer von zwei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt. a) wenn er am 22. Juni 1941 der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat. b) wenn er zur Zeit dieser Bekanntmachung mit einem Juden verheiratet war. VI. 1. Mit sofortiger Wirkung wird das Schlächten, d.h. die durch allmähliche Entziehung des Blutes herbeigeführte Tötung von Tieren zum Zwecke des sogenannten koscheren Fleischgenusses, verboten. 2. Wer sich des Schlächtens schuldig macht, wird durch den Ortskommandanten streng bestraft. VIII. 1. Wer an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Geschlechtskrankheit leidet und dies weiss oder den Umständen nach annehmen muss, hat die Pflicht, sich von einem Arzt bis zu seiner Ausheilung behandeln zu lassen. Bis zu seiner Ausheilung ist ihm jede Handlung, die zu einer Ansteckung führen kann, insbesondere die Ausübung des Beischlafes, untersagt. Eltern, Vormünder oder Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, für die Behandlung ihrer geschlechtskranken Erziehungsbefohlenen zu sorgen. 2. Geschlechtskrankheiten im Sinne dieser Anordnungen sind: Syphilis, Tripper und Schanker ohne Ruecksicht [sic] darauf, an welchen Körperteilen diese Krankheitserscheinungen auftreten. 3. Jeder Arzt ist verpflichtet, dem Sanitätsoffizier bei der fuer [sic] seinen Wohnort zuständigen Feldkommandantur ueber [sic] jeden Fall einer von ihm festgestellten Geschlechtskrankheit schriftlich Meldung zu erstatten. In der Anzeige hat der die erkrankten Personen genau zu bezeichnen sowie Art und Verlauf der Krankheit und nach Möglichkeit die Ansteckunsquelle bekannt zu geben. 4. Wer eine Handlung vornimmt, die zu einer Ansteckung fuehren [sic] kann, insbesondere den Beischlaf ausuebt [sic], obwohl er an einer Geschlechtskrankheit leidet und dies weiss oder den Umständen nach annehmen muss, wird vom Ortskommandanten streng bestraft. Die gleicher Strafe trifft den Arzt, der uns unterlässt, rechzeitug Anzeige bei der Feldkommandantur zu erstatten. Ist durch den Geschlechtsverkehr ein Deutscher angesteckt worden, so wird durch den Feldkommandanten die Todesstrafe verhängt. Der Befehlshaber des Gebietes.“ Ein Blatt, Grösse ca. 1x1m, schwache Falzen, sonst gut. Plakate wie dieses wurden von den Deutschen nach dem Einmarsch in der UdSSR aufgehängt. Der Text ist 3sprachig abgedruckt (deutsch-polnisch-russisch). Das vorliegende Exemplar weist weder militärische Stempel etc. auf, noch Swastika oder andere Nazi-Symbole. Wahrscheinlich handelt es sich um ein Belegexemplar, das im Reich (im Falle wohl in München) verblieb. Äußerst seltenes Relikt der Zeitgeschichte.

(c) Ingo Hugger  2020 | livre@cassiodor.com